Satzung

Satzung des Schalker Fan-Clubs

Enser Knappen

Schalker Fan-Club Enser Knappen
Satzung
Ense, Juli 2014

Inhaltsübersicht

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3 Verbandszugehörigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Ehrungen
§ 10 Vorstand
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 13 Haftung
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 17 Anträge zur Tagesordnung
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 19 Ausschüsse
§ 20 Auflösung des Vereins / Übergangsbestimmung

1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen Schalker Fan–Club Enser Knappen

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Ense

(3)  Der Verein wurde am 9. März 1997 gegründet.

(4)  Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß, das Vereinssymbol zeigt ein Fabelwesen bestehend aus einem Esel, Wildschwein, Ratte und einem Knappen der eine Schalke Fahne mit S04 und ein Schild mit dem Enser Wappen trägt.

(5)  Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

(6)  Die Organe des Vereins sind:

a)   Mitgliederversammlung
b)   Vorstand
c)   Beisitzer

2  Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereines ist die sportliche und moralische Unterstützung des „FC Gelsenkirchen- Schalke 04 e.V.“.

(2) Die Geselligkeit wird gepflegt. Dazu bemühen sich die Enser Knappen Fahrten zu allen Heimspielen und ausgewählte Auswärtsspielen sowie eine Sommerparty und einen Neujahrsempfang zu organisieren.

(3) Aufgrund seiner Mitgliedschaft im Schalker Fan-Club Verband e.V. dient er darüber hinaus als Bindeglied zum FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V.c
(4) Die Jugendarbeit soll gefördert werden.

(5) Politische und weltanschauliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(6)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)  Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

3 Verbandszugehörigkeit

(1) Die Enser Knappen sind Mitglied beim Schalker Fan-Club Verband e. V.

(2)  Die Mitgliedschaft im Verein begründet automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden, denen der Verein angehört und beigetreten ist.

4 Mitglieder

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern

5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Zur Aufnahme eines minderjährigen Mitglieds ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und soll den Namen, Vornamen, Anschrift und das Geburtsdatum enthalten. Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand. Darüber hinaus können in einer Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt und aufgenommen werden.
Der Antragsteller wird mündlich vom Vorstand über die Auf- oder Nichtaufnahme benachrichtigt.

Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung und der Zahlung des fälligen Jahresbeitrages wirksam.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich  nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

(2)  Die Mitglieder sind angehalten die sportlichen und ideellen Bestrebungen und Interessen des FC Schalke 04 e.V., des SFCV e.V. und der Enser Knappen nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane der Enser Knappen umzusetzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, sowie die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört, einzuhalten und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu zahlen.

(3) Kartenbestellungen sind verbindlich und werden nur in Verbindung mit der Busfahrt abgegeben und abgerechnet.

(4)  Sollte der Verein anderen Verbänden angehören und erfordert dieses, sämtliche Mitglieder zu melden, so haben die Fan–Clubs des SFCV gegebenenfalls alle ihre Mitglieder zu melden und zu benennen.

7  Mitgliedsbeiträge

(1)  Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2)  Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

(3)  Eine Sonderumlage kann bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages und höchstens einmal pro Jahr erhoben werden. Die Festsetzung dieser Sonderumlage obliegt der Mitgliederversammlung.

(4)  Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.

8  Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt;
  2. durch Streichung von der Mitgliederliste;
  3. durch Ausschluss aus dem Verein;
  4. durch Auflösung eines Fan–Clubs.

(2)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Das Mitglied, das länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt.

(4)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gilt auch bei grob unsportlichem Verhalten sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von einem Monat eine Entscheidung zu treffen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

9  Ehrungen

(1)  Für besondere Verdienste um den Verein können einzelne Mitglieder geehrt werden. Ehrungen für die Vereinszugehörigkeit werden wie folgt vergeben:
– für 10-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit,
– für 15 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit,
– für 20 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit,
– für 25 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit,
– für 30 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit,
– …
– für besondere Verdienste um den Verein können einzelne Mitglieder sowie sonstige

natürliche oder juristische Personen geehrt werden.

(2)  Sämtliche Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel bei offiziellen Veranstaltungen vollzogen. Der Vorstand beschließt ferner Rückgängigmachungen von Ehrungen, wenn und soweit sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Vergehens schuldig gemacht hat.

10  Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand der sich wie folgt zusammensetzt:

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereines besteht aus:

der/dem  1.  Vorsitzenden der/dem  2.  Vorsitzenden
der/dem 1. Kassierer/in
der/dem Geschäftsführer/in

  1. Der erweiterte Vorstand des Vereines besteht aus:

der/dem Pressewart/in der/den Beisitzern

Der erweiterte Vorstand kann bei Patt-Situationen hinzugezogen werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Bei Vertragsabschlüssen, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen für den Verein ergeben, bedarf es jedoch zwei Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein, erstellt die Tagesordnung, leitet sie und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt, er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
Der Kassierer führt die Kassenbücher und verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis er durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung am Ende seiner Amtszeit entlastet wird.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, dies ist zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Vorstands während der laufenden Amtsperiode, insbesondere, wenn Vorstandsmitglieder grundlos ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen und trotz schriftlicher Aufforderung untätig bleiben, erforderlich.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
Ein Protokoll muss auf jeder Vorstandssitzung angefertigt werden.
Auf Verlangen des Vorstandes hat jedes Mitglied in seinem Besitz befindliche Unterlagen, oder sonstige Gegenstände, die im Eigentum des Vereins stehen, unverzüglich herauszugeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen.

11 Kassenprüfer

Auf der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Aufgabe, rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung die Kassenbücher durchzusehen und auf jeder Jahreshauptversammlung den Mitgliedern einen Bericht darüber vorzulegen.

12  Zuständigkeit des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)        Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
b)        Einberufung der Mitgliederversammlungen,
c)         Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d)        Führung der Bücher, Erstellung eines Jahresberichtes,
e)        Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
f)         Beschlussfassung und Vornahme von Ehrungen gem. § 9 der Satzung,
g)        Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen und die Bestellung derer

Mitglieder gemäß § 24 der Satzung.

13  Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen.
Der Verein haftet insbesondere nicht für Schäden, die Personen bei einer beliebigen Veranstaltung des Vereines (insbesondere bei dem Besuch der Heim- und Auswärtsspiele) erleiden.

14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, sowie etwaiger Sonderumlagen;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

15  Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

16  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Vereins.

(5)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5, erforderlich.

(6)  Für Wahlen gilt Folgendes:

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gewählt ist stets derjenige, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Abberufung, Rücktritt oder Annahme der Wahl durch einen neu gewählten Amtsträger. Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft gemäß den Bestimmungen dieser Satzung voraus. Eine Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, sowie die Angabe, ob Gewählte ihre Wahl angenommen haben. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

17  Anträge zur Tagesordnung

(1)  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müssen begründet sein. Bei Anträgen zu Satzungsänderungen ist der gesamte Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung als Anlage zur Tagesordnung bekannt zu geben.

(2)  Der vorstand entscheidet über die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung. Abgelehnte Anträge sind in der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abgelehnte Tagesordnungspunkte dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

(3)  Während der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt handelt, nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

18  Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

(2)  Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.

(3)  Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

19  Ausschüsse

(1)  Der Vorstand ist berechtigt Ausschüsse zu bilden, die den Vorstand bei der Geschäftsführung arbeitserleichternd unterstützen, insbesondere bei der Ausführung und Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Es dürfen höchstens jeweils sechs Mitglieder pro Ausschuss benannt werden. Ausschussmitglieder können nur Mitglieder des Fan Clubs sein.

(2)  Über die Zusammensetzung der Ausschüsse, sowie die ihnen zugeteilten Aufgabenbereiche entscheidet der Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsordnung, soweit nicht nachstehend Bestimmungen hierüber enthalten sind.

(3)  Über die Auflösung von Ausschüssen beschließt der Vorstand.

(4)  Die Ausschüsse sind gebunden an die Weisungen, Beschlüsse und Vorgaben des Vorstands. In ihrem Geschäftsbereich sind die Ausschüsse jedoch befugt, Beschlüsse zu fassen, die der Umsetzung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen. Der Vorstand kann die von den Ausschüssen gefassten Beschlüsse abändern oder aufheben. Die Ausschüsse haben dem Vorstand ferner regelmäßig Bericht zu erstatten über die Umsetzung und Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben.

20  Auflösung des Vereins / Übergangsbestimmung

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet.

(3)  Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

ENDE