§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Zur Aufnahme eines minderjährigen Mitglieds ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und soll den Namen, Vornamen, Anschrift und das Geburtsdatum enthalten. Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand. Darüber hinaus können in einer Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt und aufgenommen werden.
Der Antragsteller wird mündlich vom Vorstand über die Auf- oder Nichtaufnahme benachrichtigt.
Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung und der Zahlung des fälligen Jahresbeitrages wirksam.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
Der geschäftsführende Vorstand des Vereines besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der/dem 1. Kassierer/in
- der/dem Geschäftsführer/in
Der erweiterte Vorstand des Vereines besteht aus:
- der/dem Pressewart/in
- der/den Beisitzern
Der erweiterte Vorstand kann bei Patt-Situationen hinzugezogen werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Bei Vertragsabschlüssen, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen für den Verein ergeben, bedarf es jedoch zwei Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein, erstellt die Tagesordnung, leitet sie und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt, er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
Der Kassierer führt die Kassenbücher und verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis er durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung am Ende seiner Amtszeit entlastet wird.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, dies ist zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Vorstands während der laufenden Amtsperiode, insbesondere, wenn Vorstandsmitglieder grundlos ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen und trotz schriftlicher Aufforderung untätig bleiben, erforderlich.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
Ein Protokoll muss auf jeder Vorstandssitzung angefertigt werden.
Auf Verlangen des Vorstandes hat jedes Mitglied in seinem Besitz befindliche Unterlagen oder sonstige Gegenstände, die im Eigentum des Vereins stehen, unverzüglich herauszugeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen.